In der Ausbildungsvorbereitung dual (AVdual) kommt selbstgesteuertes Lernen in den Vordergrund. Eigeninitiative und Förderung treten an die Stelle des traditionellen Unterrichts.
Schulart
Berufsorientierung
Organisationsform
Vollzeit
Anmeldung
Bis Beginn
Berufsbezeichnung
AVdual
Voraussetzung
Kein Abschluss nötig
Beginn
Beginn des Schuljahres
Dauer
1 Jahr
Bildungsabschluss
Hauptschulabschluss
Kosten
Schulgeld- und Lernmittelfreiheit
Der Unterricht im AVdual ist geprägt von einer guten Mischung aus angeleiteten, individuellen und kooperativen Lernphasen sowie einer engen Begleitung, Betreuung und Beratung durch die Lehrkräfte.
Aufgenommen werden kann, wer unter 18 und berufsschulpflichtig ist (mit oder ohne Hauptschulabschluss) und wer noch keine Ausbildungsstelle hat, im Schulbezirk wohnt und jünger als 21 Jahre ist.
Die Schüler:innen können sich im Ganztagesunterricht an den Arbeitstag gewöhnen, ihre Allgemeinbildung erweitern und beim Erwerb von relevanten Kompetenzen gefördert werden. Das AVdual vermittelt ein berufliches Grundwissen in bis zu drei Berufsfeldern und unterstützt damit die berufliche Orientierung und Berufsfindung. Des Weiteren stellt der wöchentliche Praktikumstag in einem Betrieb einen wesentlichen Teil der Berufsorientierung dar. Der AVdual-Begleiter unterstützt das Praktikum im Betrieb. Lernberatungsgespräche zwischen Lehrkräften und Schüler:innen finden i.d.R. alle zwei Wochen für ca. 15 bis 20 Minuten nach Vereinbarung statt. Die Gespräche reflektieren den Lernfortschritt und das Arbeitsverhalten, aber auch Privates hat dort seinen Platz. Mit Hilfe der offenen Lernzeit und dem Lernen auf verschiedenen Niveaustufen hat jeder die Möglichkeit, seine individuellen Ziele zu erreichen.
Wer keinen Hauptschulabschluss hat, kann einen beruflich orientierten AVdual-Abschluss oder einen Hauptschulabschluss erreichen.
Wer bereits einen Hauptschulabschluss hat, kann diesen verbessern oder kann im Anschluss im 2. Jahr die Fachschulreife erwerben. Gehen die Schüler:innen nach dem AVdual ein Ausbildungsverhältnis ein, so besteht die Pflicht zum Besuch einer Berufsschule weiter. Gehen sie kein Arbeitsverhältnis ein, so ist ihre Berufsschulpflicht erfüllt.